32004R0833

Verordnung (EG) Nr. 833/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 449/2000 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand und zur Annahme des Verpflichtungsangebots eines ausführenden Herstellers in der Tschechischen Republik

Amtsblatt Nr. L 127 vom 29/04/2004 S. 0037 - 0039


Verordnung (EG) Nr. 833/2004 der Kommission

vom 26. März 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 449/2000 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand und zur Annahme des Verpflichtungsangebots eines ausführenden Herstellers in der Tschechischen Republik

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 8 und 9,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1) Am 29. Mai 1999 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens(2) betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus verformbarem Gusseisen (nachstehend "betroffene Ware" genannt) mit Ursprung in Brasilien, Kroatien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Jugoslawien, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand.

(2) Aufgrund dieses Verfahrens wurden im Februar 2000 mit der Verordnung (EG) Nr. 449/2000 der Kommission(3) vorläufige Antidumpingzölle gegenüber Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand eingeführt, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen.

(3) Mit derselben Verordnung nahm die Kommission ein Verpflichtungsangebot eines ausführenden Herstellers in der Tschechischen Republik, Moravske Zelezárny a.s. (nachstehend "Moravske" genannt), an. Durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 449/2000 der Kommission wurden die Einfuhren der betroffenen Ware von diesem Unternehmen in die Gemeinschaft vorbehaltlich der Einhaltung der in jener Verordnung festgelegten Bedingungen von den genannten vorläufigen Antidumpingzöllen befreit.

(4) Später wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 des Rates(4) endgültige Antidumpingzölle gegenüber Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand eingeführt. Vorbehaltlich der Einhaltung der darin festgelegten Bedingungen waren die von Moravske hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten Waren ebenfalls von den endgültigen Antidumpingzölle befreit, da eine Verpflichtung von diesem Unternehmen bereits im vorläufigen Stadium des Verfahrens endgültig angenommen worden war.

B. VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG

1. Auflagen des Unternehmens, dessen Verpflichtungsangebot angenommen wurde

(5) Gemäß der im vorliegenden Fall angebotenen Verpflichtung muss das betreffende Unternehmen unter anderem die betroffene Ware mindestens zu bestimmten, darin festgelegten Mindesteinfuhrpreisen (nachstehend "MEP" abgekürzt) in die Gemeinschaft ausführen. Das Unternehmen ist ferner verpflichtet, die Verpflichtung nicht durch Ausgleichsvereinbarungen mit anderen Parteien zu umgehen, die dazu führen würden, dass der von dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft gezahlte Nettopreis unter dem MEP liegt.

(6) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Überwachung der Verpflichtung muss Moravske zudem der Europäischen Kommission vierteljährlich Bericht über alle seine Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Europäische Gemeinschaft erstatten. Diese Berichte sollten die Einzelheiten aller Rechnungen enthalten, die in dem jeweiligen Zeitraum für Verkäufe im Rahmen der Verpflichtung, für die die Befreiung von den Antidumpingzöllen in Anspruch genommen wird, ausgestellt wurden. Die in diesen Berichten über die Verkäufe übermittelten Daten sollten vollständig und in allen Einzelheiten korrekt sein.

(7) Damit die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt werden kann, erklärte Moravske sicher ferner bereit, Kontrollbesuchen in seinen Betrieben zwecks Prüfung der Genauigkeit und Richtigkeit der in den genannten vierteljährlichen Berichten übermittelten Daten zuzustimmen. Im September 2003 wurde ein entsprechender Kontrollbesuch in den Betrieben von Moravske in der Tschechischen Republik durchgeführt.

2. Ergebnisse des Kontrollbesuches

(8) Der Kontrollbesuch bei Moravske ergab, dass die Verkäufe bestimmter Typen der betroffenen Ware an einen bestimmten Abnehmer in der Gemeinschaft den Ausfuhrrechnungen und den im Rahmen der Verpflichtung übermittelten Verkaufsberichten zufolge angeblich zu mit den MEP im Einklang stehenden Preisen erfolgt waren, während die Preise der Verkäufe von Waren, die nicht Antidumpingmaßnahmen unterliegen, an denselben Abnehmer erheblich unter den durchschnittlichen Preisen lagen, die Moravske anderen Abnehmern in der Gemeinschaft für diese anderen Waren in Rechnung stellte. Die unter die Verpflichtung fallenden Waren wurden dann von dem Abnehmer in der Gemeinschaft an ein zweites Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat weiterverkauft.

(9) Im Rahmen des Kontrollbesuchs wurde behauptet, Moravske wäre wegen der MEP für bestimmte Warenmodelle in dem zweiten Mitgliedstaat nicht konkurrenzfähig. Moravske gab zu, dass ein System von Ausgleichsgeschäften zwischen Waren, die unter die Verpflichtung fallen, und Waren, für die die Antidumpingmaßnahmen nicht gelten, geschaffen worden war, das es Moravske ermöglichte, jene Modelle netto (d. h. im Ausgleich) zu Preisen zu verkaufen, die unter den MEP lagen. Diese Verkäufe durch Moravske standen daher nicht im Einklang mit der Verpflichtung.

(10) Nach der Ankündigung des Kontrollbesuchs hatte das Unternehmen die der Kommission zuvor im Rahmen der Verpflichtung übermittelten vierteljährlichen Verkaufsberichte überprüft. Kurz vor dem Besuch teilte das Unternehmen der Kommission mit, dass es sechzehn Rechnungen für im Rahmen der Verpflichtung abgewickelte Verkäufe in die Gemeinschaft gefunden hatte, die den vierteljährlichen Verkaufsberichten nicht beigefügt gewesen waren. Angeblich war das Versäumnis auf die Buchführungssoftware des Unternehmens zurückzuführen. Auf Hinweise von einer der Zollverwaltungen in der Gemeinschaft stellte die Kommission außerdem fest, dass eine weitere Rechnung für Verkäufe in die Gemeinschaft dem entsprechenden vierteljährlichen Verkaufsbericht nicht beigefügt worden war. Es wurde festgestellt, dass die fragliche Rechnung nicht beigefügt worden war, weil der Code des Empfängerlands auf der Rechnung im Buchführungssystem des Unternehmens falsch angegeben war.

(11) Die Tatsache, dass alle Verkäufe auf den siebzehn nicht übermittelten Rechnungen nicht mit Unternehmen abgewickelt wurden, mit denen Moravske Ausgleichsvereinbarungen geschlossen hatte, und allem Anschein nach im Einklang mit den MEP standen, ändert nichts daran, dass das Buchführungssystem des Unternehmens die Rechnungen für die Zwecke der Verpflichtungsberichte nicht auswies. Die Verpflichtung des Unternehmens zur Übermittlung vollständiger Angaben über alle seine Verkäufe war somit nicht eingehalten.

3. Verletzungen der Verpflichtung

(12) Es wurde davon ausgegangen, dass die Ausgleichsregelung eine Verletzung der Verpflichtung darstellt. Die Tatsache, dass nicht über alle Verkaufsgeschäfte in die Gemeinschaft Bericht erstattet wurde, stellt ebenfalls eine Verletzung der Verpflichtung dar. Das Unternehmen wurde daher schriftlich über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die Annahme der Verpflichtung zu widerrufen und die Einführung des endgültigen Antidumpingzolls zu empfehlen.

(13) Das Unternehmen nahm innerhalb der vorgesehenen Fristen schriftlich Stellung und beantragte eine Anhörung, die ihm gewährt wurde.

(14) Im Rahmen des geltenden administrativen Verfahrens beantragte das Unternehmen ferner Einsichtnahme in den internen Bericht der Kommissionsdienststellen über den Kontrollbesuch vor Ort, weil es angeblich ohne dessen Kenntnisnahme seine Interessen nicht angemessen verteidigen konnte. Das Unternehmen wurde jedoch gemäß Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates schriftlich über alle Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, diese Entscheidung zu treffen, und erhielt hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Fakten und Erwägungen, bevor diese Entscheidung getroffen wurde. Folglich hat das Unternehmen alle Informationen erhalten, um sein Verteidigungsrecht uneingeschränkt ausüben zu können. Daher konnte diesem Antrag nicht stattgegeben werden. Ein Antrag auf Einsichtnahme in den Bericht über den Besuch auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) wird zurzeit gemäß den Bestimmungen jener Verordnung geprüft.

(15) In Bezug auf die Ausgleichsregelung wurde geltend gemacht, dass die Höhe des dem fraglichen Abnehmer 2002 gewährten Ausgleichs im Verhältnis zu den Ausfuhren aller Waren in die Gemeinschaft insgesamt unerheblich war und dass daher keine wesentliche Verletzung vorlag. Ferner wurde geltend gemacht, dass ein Widerruf der Annahme der Verpflichtung wegen dieser Ausgleichsregelung in keinem Verhältnis zu der Vorgehensweise des Unternehmens stuende.

(16) Dieses Argument der Unerheblichkeit kann nicht akzeptiert werden, da das erklärte Ziel der Ausgleichsregelung darin bestand, Moravske in die Lage zu versetzen, seine Waren in einem bestimmten Mitgliedstaat zu Preisen zu verkaufen, die unter den MEP lagen und daher eine Schädigung verursachten. Zudem untergräbt eine Verletzung wie diese, selbst wenn sie nur einen Abnehmer in einem Mitgliedstaat (oder sogar nur einen Geschäftsvorgang) betrifft, eindeutig das Vertrauensverhältnis, das für die Europäische Kommission die primäre Grundlage für die Annahme der Verpflichtung war.

(17) Was darüber hinaus den Aspekt der Erheblichkeit und Verhältnismäßigkeit angeht, so sei zudem daran erinnert, dass in der Rechtsprechung des Gerichts der Ersten Instanz der Europäischen Gemeinschaften bestätigt worden ist, dass jegliche Verletzung einer Verpflichtung ein ausreichender Grund für den Widerruf ihrer Annahme ist(6).

(18) Was die Frage der Rechnungen angeht, die in seinen Verkaufsberichten an die Kommission nicht ausgewiesen worden waren, verwies Moravske auf einen anderen Antidumpingfall(7), in dem die Annahme der Verpflichtung eines norwegischen Unternehmens nach einer Verletzung der Verpflichtung widerrufen worden war. Das betreffende norwegische Unternehmen hatte später einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung der für es geltenden Antidumping-/Ausgleichsmaßnahmen gestellt, dem stattgegeben wurde. Im Anschluss an eine neue Untersuchung durch die Kommissionsdienststellen wurde rund drei Jahre nach dem Widerruf der Annahme der ursprünglichen Verpflichtung ein neues Verpflichtungsangebot von dem betreffenden Unternehmen angenommen.

(19) In diesem Zusammenhang wies Moravske darauf hin, dass einer der Gründe für die Annahme der neuen Verpflichtung von dem norwegischen Unternehmen eine Verbesserung seines Buchführungssystems gewesen war. Moravske erklärte, es sei ebenfalls bereit, sein Buchführungssystem zu verbessern, damit sichergestellt sei, dass in Zukunft keine Rechnungen mehr unberücksichtigt blieben, so dass das entsprechende "Zugeständnis" für den norwegischen Ausführer auch ihm gewährt werden müsse.

(20) Im Bezug auf dieses Vorbringen ist zunächst klarzustellen, dass die beiden Fälle nicht vergleichbar sind. Die Annahme der Verpflichtung des norwegischen Unternehmens wurde nach einer Verletzung widerrufen, und ein weiteres Verpflichtungsangebot des Unternehmens wurde erst einige Jahre später angenommen, nachdem eine Untersuchung ergeben hatte, dass sich die Umstände in der Zwischenzeit verändert hatten. Außerdem wurden verschiedene Elemente berücksichtigt, aus denen die Kommission schloss, dass dieselbe Verletzung nicht erneut auftreten würde (wobei die Verbesserungen am Buchführungssystem des norwegischen Unternehmens nur ein Aspekt in der Gesamtbewertung waren).

(21) Dieser Sachverhalt unterscheidet sich somit von jenem im Fall Moravske, der die Nichteinhaltung einer geltenden Verpflichtung betrifft. Wie sich das Unternehmen in Zukunft verhielte, wenn die Kommission auf einen Widerruf der Annahme seiner Verpflichtung Abstand verzichtete, ist eine reine Mutmaßung und kann nicht als ausreichender Grund für die Einstellung des derzeitigen administrativen Verfahrens angesehen werden.

(22) Moravske machte ferner geltend, dass zwei der Unternehmen, die den Antrag auf Einleitung des Verfahrens gestellt hatten, das zu den derzeit geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen führte, die Produktion der betroffenen Ware in ein Land außerhalb der Gemeinschaft verlagert hatten. Deshalb, so die Argumentation, seien Maßnahmen nicht länger erforderlich, da es keinen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mehr gebe, der geschützt werden müsse, so dass die Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Moravske nicht im Interesse der Gemeinschaft läge.

(23) Diesbezüglich nahm die Kommission in der Folge Kontakt mit den Unternehmen auf, die in dem Verfahren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildeten, die bestätigten, dass keine nennenswerte Verlagerung der Produktion der betroffenen Ware in Länder außerhalb der Gemeinschaft erfolgt war. Selbst wenn sich die Behauptung über die Produktionsverlagerung als zutreffend erwiesen hätte, änderte dies nichts an der Tatsache, dass Moravske seine Verpflichtung verletzt hat und die Annahme der Verpflichtung dementsprechend unverzüglich widerrufen werden kann.

C. ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 449/2000 DER KOMMISSION

(24) Im Lichte des Vorstehenden ist der Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 449/2000 der Kommission zur Annahme einer Verpflichtung von Moravske Zelezárny a.s. aufzuheben, und die Artikel 3 und 4 jener Verordnung sollten entsprechend umnummeriert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Annahme des Verpflichtungsangebots von Moravske Zelezárny a.s. wird widerrufen.

Artikel 2

(1) Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 449/2000 der Kommission wird aufgehoben.

(2) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 449/2000 der Kommission wird in "Artikel 2" umnummeriert.

(3) Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 449/2000 der Kommission wird in "Artikel 3" umnummeriert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. März 2004

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004, ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.

(2) ABl. C 151 vom 29.5.1999, S. 21.

(3) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 3.

(4) ABl. L 208 vom 18.8.2000, S. 8.

(5) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(6) Gericht Erster Instanz, Urteil vom 30. März 2000, Rechtssache T-51/96, Miwon Co Ltd gegen Rat.

(7) Gezüchteter Atlantischer Lachs mit Ursprung in Norwegen, Verordnung (EG) Nr. 322/2002 des Rates, ABl. L 51 vom 22.2.2002, S. 1.